Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 ASG
§ 15 ASG, Einfluss der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft
(1) 1 Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Dauer der Verpflichtung. 2 § 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6, 12 Absatz 1 und § 13 ArbPlSchG gelten entsprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 ArbPlSchG gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. 3 Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten.
(2) Für in Heimarbeit Beschäftigte und für Handelsvertreter gelten die §§ 7 und 8 ArbPlSchG entsprechend.
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