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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 BAföG
§ 23 BAföG, Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
(1) 1 Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1. für den Auszubildenden selbst vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 353 EUR,
- 2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 850 EUR,
- 3. für jedes Kind des Auszubildenden 770 EUR.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048), G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048), G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des volljährigen Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der volljährigen Kinder des Auszubildenden zu decken.
Absatz 2 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
- 1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 270 EUR, anderer Auszubildender 190 EUR monatlich nicht angerechnet,
- 2. 1 Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. 2 Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
- 3. (weggefallen)
- 4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048), G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 390 EUR monatlich.
Absatz 5 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048), G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
(6) 1 Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Betrag ändert sich zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt in dem Maße, in dem sich seit dem 25. 7. 2024 oder in den Fällen einer späteren Festsetzung nach Satz 3 seit der jeweils unmittelbar vorausgegangenen Festsetzung dieses Betrages die Differenz aus dem Betrag nach § 8 Absatz 1a SGB IV abzüglich des Betrages eines Zwölftels des in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG genannten Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Werbungskosten und abzüglich des Produkts aus dieser Differenz und dem Vomhundertsatz nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert hat. 2 Das BMBF hat jeweils zum 1. 1. eines Jahres den sich nach Satz 1 ergebenden Betrag zu berechnen; der Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. 3 Das BMBF setzt den nach Satz 2 berechneten und aufgerundeten Betrag im Falle einer Änderung gegenüber dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrag oder gegenüber dem zuletzt bekanntgemachten Betrag fest und macht diesen im BGBl. bekannt. 4 In der Bekanntmachung ist der Zeitpunkt festzulegen, ab dem der geänderte Betrag anzuwenden ist.
Absatz 6 angefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
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