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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 132a BBG
§ 132a BBG, Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen
§ 132a eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) (25. 7. 2024).
(1) Das BMVg wird ermächtigt, zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Universitäten der Bundeswehr eine Rechtsverordnung zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, und in der es insbesondere Regelungen trifft
- 1. zum Umfang der Lehrverpflichtung,
- 2. zu den Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und
- 3. zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.
(2) 1 Das BMI erlässt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, allgemeine Vorschriften zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung), insbesondere
- 1. zum Umfang der Lehrverpflichtung,
- 2. zu den Anrechnungs- und Ermäßigungstatbeständen und
- 3. zu den Nebenpflichten, die mit der Lehrverpflichtung verbunden sind.
(3) 1 Für jeden Fachbereich und für den Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sind durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf, besondere Vorschriften zur Lehrverpflichtung des jeweiligen hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals zu erlassen (besondere Lehrverpflichtungsverordnungen), insbesondere
- 1. zu den konkreten Dienstaufgaben,
- 2. zur Anrechnung laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen,
- 3. zur Gewährung von Ermäßigungen auf die Lehrverpflichtung sowie
- 4. zum Verfahren bei Über- und Unterschreitung der Lehrverpflichtung.
(4) Zuständig für den Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung sind die Bundesministerien und das Bundeskanzleramt jeweils einzeln oder zu mehreren gemeinsam, soweit sie für den jeweiligen Fachbereich oder Zentralen Lehrbereich zuständig sind, im Benehmen mit dem BMI.
(5) 1 Das BMAS kann seine Befugnisse zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, jeweils auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übertragen. 2 Die Rechtsverordnungen der Vorstände bedürfen des Einvernehmens mit dem BMAS und des Benehmens mit dem BMI.
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