Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48 BBiG
§ 48 BBiG, Zwischenprüfungen
(1) 1 Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. 2 Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.
(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
- 1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in 2 zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder
- 2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung im Umfang von mindestens 2 Jahren anzurechnen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.
(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.
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