Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 24 EGHGB
Artikel 24 EGHGB
(1) 1 Waren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluss für das am 31. 12. 1986 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240 Absatz 3 und 4, §§ 252, 253 Absatz 1, 2 und 4, §§ 254, 255, 279 und 280 Absatz 1 und 2 HGB zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. 2 § 253 Absatz 2 HGB ist in diesem Fall mit der Maßgabe anzuwenden, dass der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.
(2) Waren Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens im Jahresabschluss für das am 31. 12. 1986 endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt als er nach §§ 252, 253 Absatz 1, 3 und 4, §§ 254, 255 Absatz 1 und 2, §§ 256, 279 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 280 Absatz 1 und 2 HGB zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als
- 1. er aus den Gründen des § 253 Absatz 3, §§ 254, 279 Absatz 2, § 280 Absatz 2 HGB angesetzt worden ist oder
- 2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des § 253 Absatz 4 HGB handelt.
(3) 1 Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 268 Absatz 2 HGB über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. 2 Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden. 3 Kapitalgesellschaften müssen die Anwendung der Sätze 1 und 2 im Anhang angeben.
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