Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 475c HGB
§ 475c HGB, Lagerschein. Verordnungsermächtigung
(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll:
- 1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;
- 2. Name und Anschrift des Einlagerers;
- 3. Name und Anschrift des Lagerhalters;
- 4. Ort und Tag der Einlagerung;
- 5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
- 6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke;
- 7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
- 8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber.
(2) In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig hält.
(3) 1 Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. 2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
(4) 1 Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Lagerschein). 2 Das BMJ wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMI durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Lagerscheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Lagerschein zu regeln.
Satz 2 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
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