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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 515 HGB
§ 515 HGB, Inhalt des Konnossements
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
- 1. Ort und Tag der Ausstellung,
- 2. Name und Anschrift des Abladers,
- 3. Name des Schiffes,
- 4. Name und Anschrift des Verfrachters,
- 5. Abladungshafen und Bestimmungsort,
- 6. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
- 7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
- 8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
- 9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
- 10. Zahl der Ausfertigungen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
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