Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 57 HwO
§ 57 HwO
(1) 1 Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der im § 54 Absatz 3 Nummer 2 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. 2 Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz hat.
(2) 1 Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. 2 Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwandt werden. 3 Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service