Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 61 HwO
§ 61 HwO
(1) 1 Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. 2 Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung. 3 Die Satzung kann bestimmen, dass die Innungsversammlung aus Vertretern besteht, die von den Mitgliedern der Handwerksinnung aus ihrer Mitte gewählt werden (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt werden, dass nur einzelne Obliegenheiten der Innungsversammlung durch eine Vertreterversammlung wahrgenommen werden.
(2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen
- 1. die Feststellung des Haushaltsplans und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;
- 2. die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;
- 3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
- 4. die Wahl des Vorstands und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
- 5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten;
- 6. der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 54 Absatz 1 Nummer 3);
- 7. die Beschlussfassung über
- a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
- b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
- c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
- d) den Abschluss von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
- e) die Anlegung des Innungsvermögens;
- 8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung;
- 9. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband.
(3) Die nach Absatz 2 Nummer 6, 7 und 8 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
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