Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 IDNrG
§ 4 IDNrG, Zu einer Person gespeicherte Daten
(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b AO erhalten hat.
(2) 1 Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. 2 Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:
- 1. Identifikationsnummer,
- 2. Familienname,
- 3. frühere Namen,
- 4. Vornamen,
- 5. Doktorgrad,
- 6. Tag und Ort der Geburt,
- 7. Geschlecht,
- 8. Staatsangehörigkeiten,
- 9. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
- 10. Sterbetag sowie
- 11. Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:
- 1. Auskunftssperren nach dem BMG sowie
- 2. Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).
(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.
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