Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 MiLoG
§ 4 MiLoG, Aufgabe und Zusammensetzung
(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.
(2) 1 Die Mindestlohnkommission wird alle 5 Jahre neu berufen. 2 Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, 6 weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und 2 Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).
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