Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 MiLoG
§ 9 MiLoG, Beschluss der Mindestlohnkommission
(1) 1 Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns bis zum 30. 6. 2023 mit Wirkung zum 1. 1. 2024 zu beschließen. 2 Danach hat die Mindestlohnkommission alle 2 Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
(2) 1 Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. 2 Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.
(3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss schriftlich zu begründen.
(4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle 2 Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung.
Absatz 4 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
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