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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 MiLoG
§ 15 MiLoG, Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
1 Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 SchwarzArbG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 NachwG und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 geben, und
- 2. die nach § 5 Absatz 1 SchwarzArbG zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.
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