Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 SEAG
§ 10 SEAG, Zustimmungsbeschluss; Negativerklärung
(1) Der Zustimmungsbeschluss gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung bedarf einer Mehrheit, die bei einer Aktiengesellschaft mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen umfasst.
(2) Bei der Anmeldung der Holding-SE haben ihre Vertretungsorgane zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit der Zustimmungsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service