Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 SEAG
§ 27 SEAG, Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) 1 Mitglied des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer
- 1. bereits in 10 Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats ist,
- 2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist oder
- 3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor der Gesellschaft angehört.
Satz 4 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(2) § 36 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 bis 4 SEBG oder eine Vereinbarung nach § 21 SEBG über weitere persönliche Voraussetzungen der Mitglieder der Arbeitnehmer bleibt unberührt.
(3) Eine juristische Person kann nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.
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