Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SGB III
§ 34 SGB III, Arbeitsmarktberatung
§ 34 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. 2 Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
- 1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
- 2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland,
- 3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
- 4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- 5. zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
- 6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
(2) 1 Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. 2 Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.
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