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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55 SGB III
§ 55 SGB III, Anordnungsermächtigung
§ 55 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen
- 1. über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,
- 2. zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie
- 3. über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.
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