Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 127 SGB III
§ 127 SGB III, Teilnahmekosten für Maßnahmen
§ 127 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 SGB IX. 2 Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025).
(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.
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