Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 281 SGB III
§ 281 SGB III, Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung
§ 281 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(1) 1 Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über
- 1. Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt,
- 2. Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II,
- 3. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II,
- 4. sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung,
- 5. Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsund Arbeitsmarkt sowie
- 6. weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben.
(2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke
- 1. Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder übermittelt werden,
- 2. Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b SGB II erhoben und übermittelt werden,
- 3. Daten aus den Meldungen nach § 28a SGB IV,
- 4. Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 SGB IX,
- 5. Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a AZRG übermittelt werden,
- 6. Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke aufgrund anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden.
(3) 1 Für die Statistiken der Bundesagentur gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. 2 Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 BStatG gelten entsprechend. 3 Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.
(4) 1 Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in ihren Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale zu erheben. 2 Die erhobenen Merkmale dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden. 3 Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. 4 Das BMAS bestimmt durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten.
1 Vgl. Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV).
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