Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 337 SGB III
§ 337 SGB III, Auszahlung im Regelfall
(1) (weggefallen)
Absatz 1 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.
(3) 1 Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. 2 Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. 3 Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im Voraus ausgezahlt.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.
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