Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 345a SGB III
§ 345a SGB III, Pauschalierung der Beiträge
§ 345a eingefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), neugefasst durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl. I S. 538).
1 Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Absatz 2 Nummer 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. 2 Der Gesamtbeitrag beträgt
- 1. für das Jahr 2003 5 Mio. EUR,
- 2. für das Jahr 2004 18 Mio. EUR,
- 3. für das Jahr 2005 36 Mio. EUR,
- 4. für das Jahr 2006 19 Mio. EUR und
- 5. für das Jahr 2007 26 Mio. EUR.
- 1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung,
- 2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und
- 3. die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2008 (BGBl. I S. 2860).
1 Gesamtbeitrag für das Jahr 2024: 18,32 Mio. EUR (vgl. Bekanntmachung vom 15. 4. 2024 (BAnz. AT 10. 5. 2024 B1)).
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