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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 382 SGB III
§ 382 SGB III, Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
§ 382 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) 1 Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung benannt. 2 Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregierung innerhalb von 4 Wochen kein Vorschlag des Verwaltungsrats, erlischt das Vorschlagsrecht. 3 Findet der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Verwaltungsrat innerhalb von 4 Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. 4 Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.
(2) 1 Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2 Sie werden von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. 3 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands soll 5 Jahre betragen. 4 Mehrere Amtszeiten sind zulässig.
(3) 1 Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. 2 Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG oder Entlassung. 3 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen. 4 Eine Entlassung erfolgt auch auf Beschluss der Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. 5 Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. 6 Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. 7 Auf Verlangen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des BMAS ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.
Satz 2 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160). Satz 7 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(4) 1 Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(5) 1 Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2 Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. 3 Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung ist die Einwilligung des BMAS erforderlich; dieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.
Satz 3 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(6) 1 Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts- und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch Verträge geregelt, die das BMAS mit den Mitgliedern des Vorstands schließt. 2 Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. 3 Der Vollzug der vertraglichen Regelung obliegt der Bundesagentur.
Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407). Satz 3 angefügt durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl. I S. 1457).
(7) 1 Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zum Mitglied des Vorstands ernannt, ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. 2 Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
Absatz 7 angefügt durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl. I S. 1457).
(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 2 und wird die oder der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von 3 Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 BBG oder vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen oder Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.
Absatz 8 angefügt durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl. I S. 1457), geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160).
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