Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 393 SGB III
§ 393 SGB III, Aufsicht
§ 393 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) 1 Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das BMAS. 2 Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden.
Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(2) Dem BMAS ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.
Absatz 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
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