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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 408 SGB III
§ 408 SGB III, Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen
- 1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),
- 2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
Zu § 408 siehe RS 1997/01 Ziff. A.II.
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