Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 456 SGB III
§ 456 SGB III, Zwölftes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze — Einführung eines Bürgergeldes
§ 456 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. 7. 2023 begonnen und nach dem 30. 6. 2023 beendet worden ist.
(2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. 6. 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. 7. 2023 begonnen worden ist.
(3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der ab dem 1. 7. 2023 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. 7. 2023 begonnen und nach dem 30. 6. 2023 beendet worden ist.
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