Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 98a SGB IV
§ 98a SGB IV, Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung
§ 98a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).
(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine automatisierte Datei, die den an den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen die notwendigen Stammdaten der Träger der sozialen Sicherung für die Durchführung der Meldeverfahren zum automatisierten Abruf zur Verfügung stellt. 2 Die Daten sind jeweils tagesaktuell sowie in ihrer Historie für die letzten 6 Jahre darzustellen.
(2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V. sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 TVG bestimmen das Nähere zum Inhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei und zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten durch Dritte in Gemeinsamen Grundsätzen. 2 Die Gemeinsamen Grundsätze sind vom BMAS zu genehmigen; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
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