Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 125 SGB IV
§ 125 SGB IV, Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 SGB XI und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs/fk/hessen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1419136
§ 125 eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
(1) 1 Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 SGB XI ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 % pro Jahr zu verzinsen. 2 Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.
(2) 1 Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. 2 Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.
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