Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64d SGB XII
§ 64d SGB XII, Pflegehilfsmittel
§ 64d eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(1) 1 Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
- 1. zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
- 2. zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
- 3. den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.
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