Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 66 SGB XII
§ 66 SGB XII, Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
§ 66 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
1 Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 EUR monatlich. 2 Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- 2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
- 3. Inanspruchnahme von
- 4. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a SGB XI.
Aktionen
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.