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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 86 SGB XII
§ 86 SGB XII, Abweichender Grundbetrag
Die Länder und, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe können für bestimmte Arten der Hilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zugrunde legen.
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