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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 113 SGB XII
§ 113 SGB XII, Vorrang der Erstattungsansprüche
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 SGB X gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.
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