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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SVG
§ 21 SVG, Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 21 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
1 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die
- 1. ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu 3 Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. 12. 2011 erfolgt ist.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
Satz 2 neugefasst durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
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