Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 84 SVG
§ 84 SVG, Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem 2. Teil und dem 3. Teil bestehen unbeschadet des Absatzes 6 nebeneinander.
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem 2. Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem 3. Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem BVG, so wird nur die den Eltern günstigere Versorgung gewährt.
(3) 1 Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1 BVG oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen. 2 Das Gleiche gilt, wenn die in Satz 1 genannten Ansprüche aus diesem Gesetz zusammentreffen.
(4) § 36 BVG gilt nicht für den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und Überführung besorgt hat.
(5) § 55 BVG ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem 3. Teil dieses Gesetzes anzuwenden.
(6) § 65 Absatz 1 Nummer 2 BVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge nach dem 2. Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in Verb. mit § 31 Absatz 1 bis 4 BVG ruht jedoch nicht.
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