Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 101 SVG
§ 101 SVG, Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 101 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
1 Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. 12. 2002 bis zum 12. 12. 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
- 1. nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150 000 EUR,
- 2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100 000 EUR,
- 3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40 000 EUR,
- 4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 20 000 EUR.
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