Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 108 SVG
§ 108 SVG, Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 108 angefügt durch G vom 25. 5. 2020 (BGBl. I S. 1063) in Verb. mit G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
(1) Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des BVG bestimmen, sind das BVG und die Vorschriften anderer Gesetze, die das BVG für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1 Soweit das SVG auf die Regelungen des BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung verweist, werden die Beträge der folgenden Geldleistungen um 25 % erhöht geleistet:
- 1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 BVG,
- 2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 BVG,
- 3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 BVG,
- 4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 BVG sowie
- 5. der Pflegeausgleich nach § 40b BVG.
(3) 1 Das BMVg hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, 32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung bestimmten Beträge jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, zu ändern. 2 Dabei sind die in § 15 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung genannten Pauschbeträge durch Multiplikation der niedrigsten und der höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu ermitteln. 3 Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge sind bis 0,49 EUR auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 EUR auf volle Euro aufzurunden.
(4) 1 Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. 1. 2024 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem BVG und nach der KFürsV, jeweils in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung. 2 Soweit es für die berechtigte Person günstiger ist, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach Satz 1 mit der Maßgabe, dass
- 1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung des BVG die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 SGB XIV tritt,
- 2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des 4-fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII tritt,
- 3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des 8-fachen der Regelbedarfsstufe 1 tritt,
- 4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der KFürsV in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung die Einkommensfreibeträge der Verordnung nach § 109 SGB XIV treten und
- 5. bei der Ermittlung der Vermögensschonbeträge nach § 25f BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung an Stelle des Betrages von
- a) 40 % des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 40-fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
- b) 35 % des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 35-fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
- c) 20 % des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 20-fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und
- d) 2 % des Bemessungsbetrages ein Betrag in Höhe des 2-fachen der Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird.
(5) Kapitel 23 des SGB XIV ist nicht anzuwenden.
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