Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 ApBetrO
§ 36 ApBetrO, Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 2 ApoG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten ausführt,
- 1a. entgegen § 17 Absatz 1a Satz 1 ein Arzneimittel aushändigt,
- 1b. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Qualitätsmanagementsystem nicht betreibt,
- 1c. entgegen § 35a Absatz 2 Satz 1 eine Schutzimpfung durchführt,
- 2. als Apothekenleiter
- a) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine Aufklärung, Anamnese oder das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durchgeführt wird,
- b) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine Schutzimpfung nur durch einen berechtigten Apotheker durchgeführt wird,
- c) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- d) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- e) einer Vorschrift des § 2 Absatz 5 oder 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Vertretung des Apothekenleiters zuwiderhandelt,
- f) entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Qualitätsmanagementsystem nicht betreibt,
- g) entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 in Verb. mit § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder § 3 Absatz 5 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten ausführen lässt,
- h) entgegen § 3 Absatz 5 Satz 3 in Verb. mit § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 pharmazeutische Tätigkeiten nicht beaufsichtigt oder nicht durch einen Apotheker beaufsichtigen lässt,
- i) entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Arzneimittel nicht vorrätig hält,
- j) entgegen § 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Arzneimittel vorrätig gehalten wird oder kurzfristig beschafft werden kann,
- k) entgegen § 17 Absatz 1a Satz 1 Arzneimittel außerhalb der Apothekenbetriebsräume oder entgegen § 17 Absatz 3 apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringt,
- l) entgegen § 17 Absatz 7 in Verb. mit § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verb. mit § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3, Arzneimittel abgibt oder abgeben lässt,
- m) entgegen § 17 Absatz 7 in Verb. mit § 32 Absatz 1 und mit § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf den Stationen oder in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltene Arzneimittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft oder durch einen Apotheker überprüfen lässt oder entgegen § 17 Absatz 7 in Verb. mit § 32 Absatz 3 und mit § 2 Absatz 2 Satz 2 das vorgeschriebene Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht der Krankenhausleitung zuleitet, nicht dem zuständigen Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt oder diese Maßnahmen nicht durch einen Apotheker ausführen lässt,
- n) entgegen § 21 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Maßnahmen bei Arzneimittelrisiken oder nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln getroffen werden,
- o) entgegen § 23 Absatz 1 die Apotheke nicht dienstbereit hält,
- p) entgegen § 23 Absatz 5 in Verb. mit § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 an sichtbarer Stelle einen gut lesbaren Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken nicht anbringt oder nicht anbringen lässt,
- q) entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 eine Rezeptsammelstelle ohne die erforderliche Erlaubnis unterhält,
Buchstaben a bis d eingefügt geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938), bisherige Buchstaben a bis m wurden Buchstaben e bis q.
Buchstabe b geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2560).
- 3. als Apothekenleiter oder Angehöriger des pharmazeutischen Personals
- a) (weggefallen)
- b) entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittel nicht entsprechend der Verschreibung herstellt oder entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 bei der Herstellung andere als in der Verschreibung genannte Bestandteile ohne Zustimmung des Verschreibenden verwendet,
- c) (weggefallen)
- d) entgegen § 14 Absatz 1 Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung abgibt,
- e) entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ein Arzneimittel, einen Ausgangsstoff oder ein Medizinprodukt nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- f) (weggefallen)
- g) (weggefallen)
- h) entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 bei dem Verbringen von Arzneimitteln die vorgeschriebenen Angaben nicht aufzeichnet,
- i) entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Nachweise nicht führt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Arzneimittel abgibt, ohne dass eine Verschreibung in zweifacher Ausfertigung vorliegt,
- j) Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise nicht entsprechende § 22 Absatz 1 Satz 1 aufbewahrt oder entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 oder 3 Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise unkenntlich macht oder Veränderungen vornimmt,
- k) entgegen § 22 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt und nicht oder nicht mindestens 30 Jahre speichert oder
- 4. als Leiter einer Krankenhausapotheke
- a) entgegen § 26 Absatz 2 in Verb. mit § 21 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Maßnahmen bei Arzneimittelrisiken oder nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln getroffen werden,
- b) entgegen § 28 Absatz 3 in Verb. mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und mit § 27 Absatz 2 Satz 1 pharmazeutische Tätigkeiten ausführen lässt,
- c) entgegen § 28 Absatz 3 in Verb. mit § 3 Absatz 5 Satz 3 und mit § 27 Absatz 2 Satz 1 pharmazeutische Tätigkeiten nicht beaufsichtigt oder nicht durch einen Apotheker beaufsichtigen lässt,
- d) entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder 4 in Verb. mit § 17 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verb. mit § 27 Absatz 2 Satz 1, Arzneimittel abgibt oder abgeben lässt oder
- e) entgegen § 32 Absatz 1 in Verb. mit § 27 Absatz 2 Satz 1 auf den Stationen oder in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltene Arzneimittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft oder durch einen Apotheker überprüfen lässt oder entgegen § 32 Absatz 3 in Verb. mit § 27 Absatz 2 Satz 1 das vorgeschriebene Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht der Krankenhausleitung zuleitet, nicht dem zuständigen Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt oder diese Maßnahmen nicht durch einen Apotheker ausführen lässt.
Nummer 1c eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2560).
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