Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 BVV
§ 3 BVV, Tag der Zahlung, Zahlungsmittel
(1) 1 Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. 2 Als Tag der Zahlung gilt
- 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
- 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,
- 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.
(3) 1 Die nach § 28e Absatz 1 Satz 2 SGB IV als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den
- 1. Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,
- 2. Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.
Zu § 3 siehe RS 2024/02.
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