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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 10 MVV-RL
Anlage I Ziff. 10 MVV-RL, Genotypische HIV-Resistenztestung
- a) Genotypische HIV-Resistenztestung bei Schwangeren vor Einleitung einer antiretroviralen Therapie.
- b) Genotypische HIV-Resistenztestung bei therapienaiven HIV-Infizierten (frische HIV-Infektion, nicht länger als ein Jahr) vor Einleitung einer antiretroviralen Therapie, wenn
- - die Infektionsquelle antiretroviral behandelt wird oder
- - sie einer Gruppe angehören, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, mit einem resistenten Virus infiziert zu werden oder
- - sie in einer Region infiziert wurden, in der resistente Viren gehäuft übertragen werden (> 10 %).
(2) Genotypische HIV-Resistenztestung vor Einleitung einer Transmissionsprophylaxe in der Schwangerschaft.
(3) Genotypische HIV-Resistenztestung bei HIV-Infizierten, wenn unter einer ausreichend langen und zuverlässigen Einnahme einer individuell angepassten antiretroviralen Medikamentenkombination entsprechend dem aktuellen Therapiestandard — jeweils durch eine Kontrollmessung der Viruslast bestätigt —
- a) die Viruslast innerhalb von 4 bis 6 Monaten nicht unter die Nachweisgrenze zu senken ist oder
- b) ein erneuter, klinisch relevanter Anstieg der Viruslast auf mindestens das 3-fache des niedrigsten, unter der Therapie erreichten Viruslast-Niveaus festgestellt wurde oder
- c) ein Abfall der Viruslast bei zuvor klinisch relevant erhöhtem Viruslast-Niveau um weniger als 90 % des Ausgangswertes nach 8 Wochen festgestellt wurde und
- d) wegen mindestens eines der unter Buchstabe a bis c genannten Erfordernisse eine Therapieumstellung notwendig wird und beabsichtigt ist.
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