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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. RS 1990/00
Ziff. 4. RS 1990/00, Leistungspflichtige Krankenkasse bei Kassenwechsel
Die Kosten für die einzelnen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung sind von der Krankenkasse zu übernehmen, bei der zum jeweiligen Zeitpunkt
- - der ärztlichen Unterrichtung der Ehegatten,
- - der ärztlichen Untersuchung einschließlich Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung,
- - des Beginns des einzelnen Versuchs
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