Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.5.9.1. RS 2024/03
Ziff. 9.5.9.1. RS 2024/03, Gleichzeitige Erkrankung eines Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V und stationäre Mitaufnahme nach § 45 Absatz 1a SGB V/fk/hessen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418068/fk/hessen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418068/fk/hessen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418068/fk/hessen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418068/fk/hessen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418068/fk/hessen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1418068
(1) Ist während einer Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines kranken Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V eine stationäre Mitaufnahme des betreuenden Elternteils 1 während einer stationären Behandlung eines anderen Kindes nach § 45 Absatz 1a SGB V erforderlich, besteht ab diesem Tag der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V. Ggf. hat der andere Elternteil 1 einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V.
(2) Sofern während eines Zeitraums der häuslichen Betreuung eines Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V eine stationäre Behandlung des gleichen Kindes erforderlich wird und dazu der betreuende Elternteil 1 aus medizinischen Gründen stationär mitaufgenommen wird, lässt der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V unberührt. Grundsätzlich können Eltern, die gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 SGB V als auch des § 45 Absatz 1a SGB V erfüllen, zwischen den beiden Leistungsansprüchen wählen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes nach § 45 Absatz 1 SGB V auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen begrenzt ist (siehe § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verb. mit Absatz 2a Satz 1 und 2 SGB V, siehe Abschnitt 5.3.1), weshalb ein in Anspruch genommenes Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V im Rahmen einer stationären Mitaufnahme und auch der mit ihm verbundene Freistellungsanspruch nach § 45 Absatz 3 SGB V für ggf. weitere im Kalenderjahr erforderliche Betreuungszeiten bei Erkrankung des Kindes (im Rahmen einer häuslichen Betreuung) nicht mehr zur Verfügung steht. Daher wird empfohlen, den Anspruch nach § 45 Absatz 1a SGB V zu gewähren.
(3) Tage mit einem Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V werden nicht auf die begrenzte Anzahl von Kinderkrankentagen nach § 45 Absatz 1 SGB V angerechnet.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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