Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 11.5.3. RS 2024/03
Ziff. 11.5.3. RS 2024/03, Berechnung und Höhe des Kinderkrankengeldes bei einem schwerstkranken Kind
Gemäß § 47 Absatz 10 Satz 2 Nummer 3 SGB XIV wird das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung in Fällen des § 45 Absatz 4 SGB V (schwerstkranke Kinder) nach den Regelungen des § 47 Absatz 4 SGB XIV berechnet und beträgt somit 80 % des erzielten Regelentgelts.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service