Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.5.4. RS 2024/03
Ziff. 11.5.4. RS 2024/03, Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen
(1) Vergleicht man die Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V und das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 Absatz 10 SGB XIV, so besteht ein wesentlicher Unterschied darin, dass das aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen erkrankte Kind, welches der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, selbst den Anspruch auf das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung für den Elternteil 1 hat und dieser nicht selbst (vgl. Abschnitt 11.2.1); diesem ist aber das entgangene Entgelt zu ersetzen. Die anspruchsberechtigte ist demnach nicht mit der Person identisch, der die Leistung zu zahlen ist.
(2) Das Muster 21 ist der Krankenkasse zuzuleiten, bei der das geschädigte Kind versichert ist oder auftragsweise betreut wird, damit diese das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung für die zuständige Verwaltungsbehörde auftragsweise berechnen und auszahlen kann. Sind allerdings das anspruchsberechtigte Kind und der Elternteil 1 bei verschiedenen Krankenkassen versichert, so hat die Krankenkasse des Kindes von dem Elternteil 1 entsprechende Verdienstangaben anzufordern, um danach selbst die Berechnung vornehmen zu können.
(3) Insgesamt betrachtet ist das Verfahren "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" zum einen für diese Konstellation und zum anderen unter der Annahme einer nur geringen Zahl von Fällen des Kinderkrankengeldes der Sozialen Entschädigung als nicht geeignet anzusehen.
(4) Der Elternteil 1 erhält in diesen Fällen eine besondere Entgeltbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin (siehe Abschnitt 15), die anschließend an die Krankenkasse des geschädigten Kindes zurückzusenden ist.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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