Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2. RS 2024/05
Ziff. 4.2. RS 2024/05, Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige nach § 116 SGB X
Zudem schreibt § 120 Absatz 4 SGB XIV vor, dass die Krankenkasse der zuständigen Verwaltungsbehörde Tatsachen zu Schäden von Drittverursachern mitzuteilen und auf Anfrage Angaben über die Höhe der entstandenen Leistungsausgaben für die Krankenbehandlung — mit Ausnahme von nichtstationärer ärztlicher Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln — zu machen hat.
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