Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3. RS 2024/05
Ziff. 6.3. RS 2024/05, Datenübermittlung durch die Krankenkassen (bis 31. 12. 2025)
(1) § 60a Absatz 4 SGB XIV regelt, dass die zuständige Krankenkasse an die zuständige Verwaltungsbehörde die ihr bekannten Berechtigten, die einen Anspruch auf eine Absicherung gegen Krankheit nach § 151 Absatz 1 SGB XIV haben, sowie die nicht von § 60a Absatz 3 SGB XIV umfassten Berechtigten, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 SGB V familienversichert sind, bis zum 31. 12. 2024 zu melden hat. Da diese Personen grundsätzlich wie gesetzlich Krankenversicherte umfassend Leistungen erhalten, sind die Krankenkassen in der Lage, diese in ihren Datenbeständen zu identifizieren und sie namentlich zu benennen. Sie verfügen bereits jetzt schon über eine eGK mit Status "6" (Leistungsanspruch wegen der Behandlung von Schädigungs- und Nichtschädigungsfolgen) oder werden mit einem Bundesbehandlungsschein (Leistungsanspruch nur wegen Schädigungsfolgen) versorgt. Neue oder der Krankenkasse noch nicht bekannte "Zugeteilte" müssen dementsprechend mit diesen Anspruchsnachweisen versorgt werden.
(2) Für die von den Krankenkassen entsprechend gemeldeten Fälle übermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde der zuständigen Krankenkasse bis zum 31. 12. 2025 die in § 60a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 SGB XIV genannten Daten und eine Kopie des aktuellen Anerkennungsbescheides.
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