Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.4. RS 2024/05
Ziff. 6.4. RS 2024/05, Meldebogen
Zum Zweck der gesetzlich verpflichtenden Datenübermittlungen zwischen den Verwaltungsbehörden und den Krankenkassen nach § 60a SGB XIV soll ein Meldebogen genutzt werden, der in der Praxis vorerst nur postalisch versendet wird. Aus den unter Abschnitt 5.3 beschriebenen Gründen war es auch in diesem Zusammenhang nicht möglich, zur Einführung der erforderlichen Melde- und Datenaustauschverfahren sowie zu den Einzelheiten zur Durchführung der Verfahren dies in einer Verwaltungsvereinbarung nach § 60 Absatz 6 SGB XIV zu regeln. Der GKV-Spitzenverband wird zusammen mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene zeitnah abstimmen, wie und in welcher Form die Krankenkassen ihren Meldepflichten mittels Meldebogen nach § 60a Absatz 4 SGB XIV bis zum 31. 12. 2024 nachkommen können.
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