Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.5.3. RS 2024/05
Ziff. 6.5.3. RS 2024/05, BfSE an Verwaltungsbehörden, GKV-SV, BMAS und BMG
(1) Die ausgewerteten Daten über die auftragsgemäße Erbringung der Krankenbehandlung stellt die BfSE gemäß § 60a Absatz 6 Satz 1 SGB XIV den zuständigen Verwaltungsbehörden, dem GKV-Spitzenverband, dem BMAS und dem BMG in anonymisierter Form zur Verfügung. Die anonymisiert zu erfassenden Daten sind in abschließender Aufzählung im § 60a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 und 2 SGB XIV aufgeführt. Damit ist gewährleistet, dass die von den Krankenkassen an die Verwaltungsbehörden gemeldeten Daten im Nachgang mit den ausgewerteten und an den GKV-Spitzenverband gemeldeten Daten der BfSE abgeglichen werden können.
(2) Regelungen insbesondere zum Meldeverfahren und zum Umgang mit Abweichungen von gemeldeten und ausgewerteten Daten müssten zu gegebener Zeit ebenfalls in die Verwaltungsvereinbarung mit aufgenommen werden.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service