Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Kassenzuständigkeit
(1) Zuständig für die Durchführung der Familienversicherung ist die Krankenkasse, bei der das Mitglied, aus dessen Mitgliedschaft die Familienversicherung abgeleitet wird, versichert ist.
(2) Die Krankenkasse hat bei Beginn einer Mitgliedschaft oder bei der Geburt eines Kindes von sich aus die Voraussetzungen für die Begründung einer Familienversicherung zu prüfen. Dabei ist auch festzustellen, ob z. B. der andere Ehegatte [oder Lebenspartner] ebenfalls Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und für ein Kind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Familienversicherung mehrfach erfüllt sind. Ergibt die Feststellung, dass Familienversicherungen mehrfach begründet werden können, ist eine Entscheidung des Mitglieds erforderlich, ob die Familienversicherung bei seiner Krankenkasse durchgeführt werden soll.
(3) Auch wenn vom Mitglied keine oder keine konkreten Angaben über bestehende Familienversicherungen gemacht werden können, ist die Familienversicherung bei einer positiven Entscheidung von der angegangenen Krankenkasse durchzuführen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service