Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01
§ 13 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01, Umfang der Kostenerstattung
(1) Dem Versicherten sind die Kosten zu erstatten, soweit diese für notwendige Leistungen aufgewandt wurden. Der Versicherte ist so zu stellen, als hätte er die erforderlichen Leistungen durch die Krankenkasse erhalten. Dies bedeutet, dass bei der Kostenerstattung die bei unmittelbarer Inanspruchnahme von Kassenleistungen ggf. vom Versicherten zu leistenden Zuzahlungsbeträge zu berücksichtigen sind. Ebenso besteht kein Anspruch auf eine Kostenerstattung etwa für von der Versorgung ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie auf nicht notwendige Versorgungsformen, die auf den Wunsch des Versicherten zurückzuführen sind.
(2) Die Krankenkasse hat allerdings die Mehraufwendungen zu tragen, die dem Versicherten durch die nicht unmittelbare Inanspruchnahme von Kassenleistungen entstanden sind. So kann sie z. B. bei ärztlicher Behandlung die Kostenerstattung nicht auf die von ihr sonst im Rahmen der kassenärztlichen Gesamtvergütung bzw. des vertragsärztlichen Gesamthonorars zu leistenden Beträge begrenzen.
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