Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 19 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Für den Personenkreis der Versicherungspflichtigen ist ein nachgehender Anspruch eingeräumt. Der Anspruch besteht allerdings nur so lange, wie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft. [Eine Versicherung nach § 10 SGB V hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB V.] Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine auf § 192 SGB V beruhende Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen wegen Wegfalls des Tatbestandes, der zum Fortbestehen der Mitgliedschaft geführt hat (z. B. Ende des Krankengeldanspruchs), endet.
(2) Die Befristung auf einen Monat gilt gleichermaßen für noch während der Mitgliedschaft eingetretene Versicherungsfälle als auch für solche Versicherungsfälle, die innerhalb dieses Monats eintreten. Nach Ablauf der Monatsfrist nach Ende der Mitgliedschaft ist keinerlei Leistungsanspruch mehr gegeben.
(3) Der nachgehende Anspruch endet, wenn der ausgeschiedene Pflichtversicherte während des Monats eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Als Erwerbstätigkeit gilt grundsätzlich jede entgeltliche Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.
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