Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 22 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 22 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Auswirkungen auf späteren Zahnersatz
Die regelmäßige Inanspruchnahme der Individualprophylaxe wirkt sich auf die Höhe [der Festzuschüsse] zum Zahnersatz aus (vgl. zu § 30 SGB V Ziff. 6).
Aktionen
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.